Aktuell läuft eine Revision des Raumplanungsgesetzes. Es soll im Verlaufe des Jahres in Kraft treten. Spannend sind die geplanten neuen Regeln für Solaranlagen an Fassaden von Gebäuden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Anlagen nicht mehr baubewilligungspflichtig sein.

Die Revision 2 des Raumplanungsgesetzes läuft schon seit einer Weile. Die Vernehmlassung der entsprechenden Verordnungsrevision lief von Juni bis Oktober 2024. Das revidierte Gesetz und die Verordnung werden voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft treten. Die definitiven Gesetzestexte sind uns aktuell nicht bekannt. Aber dessen Entwürfe aus der Vernehmlassung zeigen auf, in welche Richtung es geht und welche neuen Regelungen sich abzeichnen. Wir zeigen die wichtigsten Inhalte und deren Interpretation in Bezug auf Solaranlagen auf.

Solaranlagen an Fassaden

Warum braucht es eigentlich Solaranlagen an Fassaden von Gebäuden? Eine gute Frage. Gemäss den Zielen des Bundes im Rahmen der Energiestrategie müssen wir bis 2035 35 Terrawattstunden (TWh) an erneuerbarem Strom (ohne Wasserkraft) produzieren. Das ist mehr als die Hälfte des heutigen Stromverbrauchs in der Schweiz. Der notwendige Zubau soll fast ausschliesslich von Solaranlagen kommen. Damit dieses ambitionierte Ziel erreicht werden kann, muss ein grosser Teil des Potenzials ausgenutzt werden. Und dies liegt in erster Linie auf bestehenden Dächern. Aber eben auch auf bestehenden Infrastrukturen (wie Staumauern, Schallschutzwänden etc.) und Fassaden von Gebäuden.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Stromproduktion im Jahresverlauf. Mit Hilfe der Wasserkraftwerke produzieren wir in der Schweiz im Sommer meistens wesentlich mehr Strom als wir verbrauchen (Export). Im Winter ist es aber leider umgekehrt und wir müssen dann Strom importieren. Oft keine erneuerbare Energie! Weil umliegende Länder den erneuerbaren Strom im Winter oft selbst benötigen, ist es zunehmend wichtig für die Versorgungssicherheit, auch im Winter genügend Strom zu produzieren. Hier kommen u.a. die Fassaden ins Spiel. Solaranlagen produzieren üblicherweise im Sommer viel und im Winter wenig Strom. Er wird deshalb zunehmend wichtig, die Solaranlagen auf die Winterproduktion zu optimieren. Dies passiert dann, wenn die Solarpanels in einem steilen Winkel (bis zu 90°) montiert werden. Diesbezüglich sind Fassaden optimal für eine winteroptimierte Produktion.

Vorbehalte zu Solarfassaden

Bei neuen Gebäuden, insbesondere Geschäftsgebäuden, ist es heute gut möglich schöne Solarfassaden, welche vollständig ins Gebäude integriert sind, zu bauen. Bei bestehenden Gebäuden ist das nicht so einfach, teuer und vor allen eine ästhetische Herausforderung. Oder anders gesagt, aus Sicht des Stadt- und Ortsbilds es ist nicht wünschenswert, dass beispielsweise einzelne schwarze Solarpanels an weisse Fassaden geklebt werden. Sondern die Lösungen sollten auch ästhetischen Ansprüchen gerecht werden.

Fassadenanlagen sind meistens wesentlich teurer als Dachanlagen und deshalb auch weniger wirtschaftlich. Das hat auch damit zu tun, dass die Winterproduktion noch nicht höher vergütet wird als die restliche Produktion. Die Vergütungen berücksichtigen erst an ganz wenigen Orten in der Schweiz die zeitlich abhängige Nachfrage. Das wird sich aber mittelfristig ändern müssen. Heute erhalten winteroptimierte Anlagen zwar einen höheren Investitionsbeitrag als konventionelle Anlagen. Aber das reicht noch nicht.
Nicht vergessen sollten wir, dass der Wert von winteroptimierten Ausrichtungen im Mittelland eingeschränkt ist durch häufige Nebellagen im Winter.

Es ist deshalb noch für eine Weile wichtig, dass das Potenzial auf geeigneten Dächern zuerst genutzt wird. Das ist wesentlich einfacher und wirtschaftlicher. Aber auch auf dem Dach kann eine Anlage auf die Winterproduktion optimiert werden. Beispielsweise sind auf Flachdächern vertikal montierte Solarpanels möglich. Dies kann gut mit einer Begrünung kombiniert werden. Allerdings sind Anlagen, welche mehr als einen Meter über das Dach hinausragen, baubewilligungspflichtig.

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Fassadenanlagen

Genau das ist die wesentliche Änderung in der Raumplanungsverordnung (Entwurf RPV). Zukünftig sollen Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr baubewilligungspflichtig, sondern nur noch meldepflichtig, sein.
Gemäss Art. 18a soll für «genügend angepasste» Solar-Anlagen auf Dächern und Fassaden (neu) in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligungspflicht mehr gelten. Gemäss Art. 32abis gelten Solaranlagen an einer Fassade als genügend angepasst, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche angeordnet.
  • Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich.
  • Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab.
  • Sie weisen dieselbe Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte anschliessende Fassadenflächen auf.
  • Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen, Bauzonen betreffenden, kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen.
  • Sie befinden sich in einer Arbeitszone.

Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts müssen diese Solaranlagen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht.
  • Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus.
  • Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade parallel zu den Fassadenkanten angeordnet.
  • Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt.

Aber: Sieht ein Bauvorhaben Solaranlagen an Fassaden vor, und ist für dieses Vorhaben ohnehin eine Baubewilligung nötig, sind die Solaranlagen grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren mitzubeurteilen.

Bedeutung für Städte und urbane Gebiete

Führt das nun zu einer Flut von Fassadenanlagen und zur Verunstaltung des Ortsbildes? Eher nicht. Die absehbaren gesetzlichen Bestimmungen verschaffen jedoch Klarheit in Bezug auf die raumplanerischen Ansprüche an solche Anlagen. Diese sind anspruchsvoll, aber das scheint auch notwendig. Mit den neuen Kriterien wird für Planungssicherheit gesorgt. Es wird somit einfacher werden, Fassadenanlagen sorgfältig zu planen. Und hoffentlich wird das dazu führen, dass vermehrt schöne Anlagen an Fassaden, welche einen wichtigen Beitrag an die Winterstromproduktion leisten, umgesetzt werden.

Exkurs Brandschutz

Vor zwei bis drei Jahren war der Brandschutznachweis für Solaranlagen an Fassaden von grossen Gebäuden ein umstrittenes Thema. Damals hatten Gebäudeversicherungen signalisiert, dass Anlagen nur bewilligt werden dürfen, sofern ein objektspezifischer Brandschutznachweis erbracht wird. Da dies fast nicht möglich ist, hat die Branche nach einer Abhilfe gesucht.
Im Oktober 2023 hat Swissolar ein Übergangsdokument für Planung und Brandschutznachweis von Photovoltaik-Fassaden veröffentlicht. Es liefert eine Systemkategorisierung für Gebäude mittlerer Höhe (11 bis 30 Meter) und Hochhäuser (30 bis 100 Meter). Die Kategorisierung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen PV-Fassaden heute ohne objektspezifischen Brandversuch gebaut werden können. Mehr dazu hier.

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